Der Wille der Beschuldigten war zweifellos darauf gerichtet, alle Geschäfte vollständig abzuwickeln. Damit haben sie auch in Bezug auf die Geschäfte, bei denen die F.________ zwar ebenfalls zum Abschluss des für sie unvorteilhaften Vertrags verleitet worden war, der Schaden dann aber aufgrund der teilweise eingestellten Erfüllungsleistungen der F.________ nicht bzw. nicht im von den Beschuldigten angestrebten Umfang eintrat, den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. Ihre Tatentschlossenheit, sich auch in diesen Fällen nach bewährtem Strickmuster auf Kosten der F.________ persönlich zu bereichern, haben beide Beschuldigte manifestiert. In diesen Fällen ist von versuchtem Betrug auszu-