Wie bereits im Rahmen der Beurteilung von Wissen und Wollen der Beschuldigten ausführlich beweiswürdigend dargelegt (C.III.3.2.7 oben), bekundet die Kammer keine Zweifel daran, dass beide wussten, dass der jeweils vorgeschlagene Kaufpreis übersetzt und die als Entscheidgrundlage präsentierten Mietzinse nach Sanierung, die den zu hohen Kaufpreis rechtfertigen sollten, nicht realistisch waren. Sie wussten und wollten beide, dass die Anlageausschussmitglieder im Irrtum über den Wert der Leistungen der AT.________AG, insbesondere im Irrtum über den Wert der sanierten Liegenschaft per Übergang von Nutzen und Gefahr, den Geschäften und deren Abwicklung zustimmen und dadurch letztlich