Die Tatzeit ist in der Anklageschrift von März 2007 bis Juli 2012 umrissen, was die Vorinstanz betreffend das Tat-Ende zu Recht als falsch bezeichnet hat. Mit der Strafanzeige am 15.09.2010 wurden den Beschuldigten jegliche Handlungsmöglichkeiten entzogen und damit auch die Möglichkeit, die bis Januar 2010, als die letzte Zahlung vonseiten der F.________ geleistet worden war, nur versucht begangenen Delikte noch zu vollenden. Die Kammer geht deshalb von einer Tatzeit von März 2007 bis September 2010 aus. Als Ort der Tatbegehung sind in der Anklageschrift mit N.________, Solothurn und Grenchen zunächst die drei Orte aufgeführt, in denen die Grundstückkaufverträge unterzeichnet wurden.