Die Bezahlung des übersetzten Kaufpreises war die jeweils (natürlich und adäquat kausale) Ursache des erlittenen Schadens. Soweit die Delikte nicht vollendet sind, wäre die F.________ bei vollständiger Kaufpreiszahlung ebenfalls zu Schaden gekommen. Der Motivations- und Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Elementen des objektiven Tatbestands liegt somit vor. Die Tatzeit ist in der Anklageschrift von März 2007 bis Juli 2012 umrissen, was die Vorinstanz betreffend das Tat-Ende zu Recht als falsch bezeichnet hat.