1.4. Motivationszusammenhang, Präzisierungen zu Tatort und Tatzeit Die Anlageausschussmitglieder stimmten den Geschäften jeweils in der durch die Beschuldigten bewirkten Fehlvorstellung zu, der Kaufpreis sei eine angemessene Gegenleistung für die Leistungen der AT.________AG, insbesondere für die sanierte Liegenschaft per Übergang von Nutzen und Gefahr. Die Bevollmächtigung von A.________, die F.________ zur Kaufpreiszahlung und damit zur Vornahme der entsprechenden selbstschädigenden Vermögensverfügungen zu verpflichten, erfolgte ebenfalls in diesem Irrtum. Die Bezahlung des übersetzten Kaufpreises war die jeweils (natürlich und adäquat kausale) Ursache des erlittenen Schadens.