Da hier ebenfalls davon auszugehen ist, dass die AT.________AG in diesem Umfang ersatzfähig gewesen wäre (vgl. C.III.4.14.4 oben), ist eine Vermögensgefährdung im Sinne eines strafrechtlichen Vermögensschadens zu verneinen und das Delikt somit nicht vollendet. Bei vollständiger Geschäftsabwicklung wäre aber ein Schaden in der Grössenordnung von CHF 670'000.00 entstanden (Kaufpreis von CHF 1'900'000.00 abzgl. Verkehrswert von CHF 1'110'000.00, geschätzte Leistungen aus Mietzinsgarantie von ca. CHF 54'000.00 und Anteil Verzinsung der Anzahlung von ca. CHF 75'625.00).