I.A./B.1.13 der Anklageschrift): Ganz ähnlich ist die Situation auch bei diesem Geschäft. Das Eigentum ging nicht auf die F.________ über. Aufgrund der geleisteten erste Kaufpreistranche (von CHF 1'500'000.00) bestand gegenüber der AT.________AG eine Forderung in gleicher Höhe. Da hier ebenfalls davon auszugehen ist, dass die AT.________AG in diesem Umfang ersatzfähig gewesen wäre (vgl. C.III.4.14.4 oben), ist eine Vermögensgefährdung im Sinne eines strafrechtlichen Vermögensschadens zu verneinen und das Delikt somit nicht vollendet.