Ein vollendetes Delikt liegt damit auch hier nicht vor. Wäre aber das Geschäft wie geplant vollständig abgewickelt worden, so wäre die F.________ im Umfang der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis (CHF 1'900'000.00) einerseits und dem effektiven Verkehrswert (CHF 1'525'000.00), den zu erwartenden Leistungen aus der Mietzinsgarantie (ca. CHF 15'000.00) und dem Anteil der Verzinsung der Anzahlung (ca. CHF 89'000.00) andererseits, also in der Grössenordnung von CHF 271'000.00 zu Schaden gekommen. - Y._____weg __, Heimenhausen (Ziff. I.A./B.1.13 der Anklageschrift): Ganz ähnlich ist die Situation auch bei diesem Geschäft.