Die F.________ bezahlte die erste Kaufpreistranche (von CHF 1'450'000.00) und, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erhielt dafür im Gegenzug eine Forderung gegenüber der AT.________AG in gleicher Höhe. Da beweiswürdigend mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die AT.________AG im Zeitpunkt der Strafanzeige zur Rückzahlung in der Lage gewesen wäre, kann nicht von einer Vermögensgefährdung bei der F.________ ausgegangen werden, die so gross gewesen wäre, dass entsprechende Rückstellungen hätten vorgenommen werden müssen (vgl. C.III.4.13.4 oben). Ein vollendetes Delikt liegt damit auch hier nicht vor.