Dieser Schaden hätte sich bei vollständiger Geschäftsabwicklung aber noch deutlich, nämlich in der Grössenordnung von weiteren CHF 205'000.00 erhöht (ausstehende letzte Kaufpreistranche von CHF 275'000.00 abzgl. ausstehende Leistungen aus Mietzinsgarantie von ca. CHF 12'297.00 und Anteil Verzinsung aus Anzahlung von ca. CHF 57'500.00). Bei der X._____strasse __ ging das Eigentum nie auf die F.________ über. Die F.________ bezahlte die erste Kaufpreistranche (von CHF 1'450'000.00) und, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erhielt dafür im Gegenzug eine Forderung gegenüber der AT.________AG in gleicher Höhe.