In diesem Fall ist ein eingetretener Schaden zu verneinen, da die F.________ nur die erste Tranche des Kaufpreises und damit weniger leistete, als die zu Eigentum erhaltene Liegenschaft per Stichtag wert war. Wäre das Geschäft aber wie geplant vollständig abgewickelt worden, so wäre ein Schaden im Umfang der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis (CHF 1'800'000.00) auf der einen und dem effektiven Verkehrswert (CHF 1'364'000.00), den zu erwartenden Leistungen aus der Mietzinsgarantie (ca. CHF 80'000.00) und dem Anteil der Verzinsung der Anzahlung (ca. CHF 77'584.00) auf der anderen Seite, also in der Grössenordnung von CHF 278'000.00 eingetreten.