Die übrigen Geschäfte waren im Zeitpunkt der Strafanzeige noch nicht vollumfänglich abgewickelt. Aus den erwähnten Überlegungen zum Schaden ergibt sich, dass ein solcher grundsätzlich nur dann und insoweit vorliegt – und das Delikt nur insoweit vollendet ist –, als der bis zur Strafanzeige tatsächlich geleistete Kaufpreis den Wert der tatsächlich erfolgten Gegenleistungen überstieg. Darüber hinaus, d.h. soweit aus der nicht geleisteten (Schluss-)Zahlung der F.________ einerseits und den ausstehenden Leistungen der AT.________AG andererseits ein Saldo zuungunsten der F.___