146 StGB mit Hinweisen). Da die Verzinsung der ersten Kaufpreistranche zu 5% zwar aussergewöhnlich hoch, aber dennoch zu einem guten Teil als Entgelt für die (tatsächlich erfolgte) frühe Anzahlung zu betrachten ist, rechnet die Kammer die unter diesem Titel geleisteten Zinse anders als die Vorinstanz nur zur Hälfte als Gegenleistung (für den Kaufpreis) an (vgl. C.III.3.2.5.7 oben). Das hat zur Folge, dass die Kammer von einem etwas höheren (eingetretenen und bloss versucht zugefügten) Schaden ausgeht, als ihn die Vorinstanz berechnet hat.