Vorinstanz auch die weiteren Vertragsleistungen der AT.________AG (Verzinsung der ersten Kaufpreistranche und Leistungen aus der Mietzinsgarantie) berücksichtigt. Bei der Saldierung muss nämlich grundsätzlich das gesamte Vermögen des Getäuschten einbezogen werden. Das bedeutet insbesondere, dass nicht nur der Abfluss beim Opfer zu berücksichtigen ist, sondern ebenso die Gegenleistung bzw. der Zufluss vom Täter, selbst wenn der Zufluss dem Opfer in dieser Form unerwünscht ist (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 164 zu Art. 146 StGB mit Hinweisen).