AT.________AG zum vereinbarten Kaufpreis äquivalent seien. Der von der Vorinstanz (mit Hinweis auf die Vorauflage des Basler Kommentars [ARZT, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 149 zu Art. 146 StGB]) vorgenommene Vergleich des Werts der vom Opfer eingegangenen Verbindlichkeit mit demjenigen der vom Täter eingegangenen Verbindlichkeit führt zum gleichen Ergebnis, wie wenn der wirkliche Wert dem vorgetäuschten Wert (der eben dem Kaufpreis entspricht) der versprochenen Leistung gegenübergestellt wird, wie es MAEDER/NIGGLI in der neusten Auflage des Basler Kommentars vorschlagen (dies., a.a.O., N. 181 zu Art. 146 StGB). Zu Recht hat die