Davon ist im Ergebnis auch die Vorinstanz ausgegangen, wenn sie bei der Schadensermittlung jeweils den von der F.________ tatsächlich geleisteten Kaufpreis den tatsächlichen Gegenleistungen der AT.________AG gegenübergestellt hat. Dieses Vorgehen überzeugt. Die Beschuldigten täuschten gerade vor, dass die Vertragsleistungen der 166 AT.________AG zum vereinbarten Kaufpreis äquivalent seien.