SR 220) zum Vertrag verleitet, mit der Folge, dass der Vertrag für die F.________ nicht verbindlich war. Eine solche rechtlich wirkungslose «Verpflichtung» stellt noch keinen Schaden dar, sondern erst die auf dem fortwirkenden Irrtum beruhende, schädigende Erfüllung durch die Getäuschte. Erst dann verzeichnete die F.________ tatsächlich einen Vermögensabfluss, der den Wert ihres Vermögens verringerte (vgl. ausführlich dazu MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 176 f. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen). Davon ist im Ergebnis auch die Vorinstanz ausgegangen, wenn sie bei der Schadensermittlung jeweils den von der F._______