und I.________ bereits vor dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags und nicht erst, als es darum ging, den Vertrag zu erfüllen. Mithin wurde nicht die gehörige Vertragserfüllung vorgetäuscht, sondern die Beschuldigten brachten durch ihre Täuschung die Opfer zur Leistung und damit zu einer Vermögensdisposition. Die Getäuschten wurden, zivilrechtlich betrachtet, durch eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) zum Vertrag verleitet, mit der Folge, dass der Vertrag für die F.________ nicht verbindlich war.