1.3. Vermögensverfügung und Vermögensschaden Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, wer jeweils konkret die Kaufpreiszahlungen für die F.________ auslöste. A.________ gab vor der Vorinstanz dazu an, die Zahlungen seien durch ihn zusammen mit der Buchhaltung ausgelöst worden (pag. WSG 28 087, Z. 521 f.). Das kann, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bei einer derart arbeitsteiligen Organisation aber nicht von Bedeutung sein. Der Anlageausschuss bevollmächtigte A.________ jeweils, die Kaufverträge mit Wirkung für die F.________ zu unterzeichnen und damit die F.________ zu verpflichten, durch die Kaufpreiszahlungen die entsprechenden Vermögensverfügungen vorzunehmen.