__ nachteiliges Geschäft zu schliessen war, nicht davon die Rede sein kann, es habe kein relevantes Informationsgefälle zwischen Täuschendem und Getäuschtem vorgelegen. Und auch wenn in einzelnen Fällen ein aktueller Mieterspiegel vorgelegen hätte, hätten der genaue Sanierungsaufwand und das anschliessende Potential für Mietzinserhöhungen von CF.________ und I.________ nicht zuverlässig abgeschätzt und damit die falschen Angaben auch dann nicht durchschaut werden können. Unter diesen Umständen ist für die Kammer eine relevante Opfermitverantwortung nicht ersichtlich, erst recht keine, die die arglistigen Täuschungen in den Hintergrund treten lassen würde.