Hinsichtlich der Frage der Opfermitverantwortung ist zunächst einmal festzuhalten, dass bereits bei den allgemeinen rechtlichen Ausführungen festgehalten wurde, dass die Arglist nur zu verneinen ist, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (Ziff. V.A.1.1 [pag. WSG 29 277]). Vorliegend kann weder CF.________ noch I.________ vorgeworfen werden, sie hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Wie oben bei der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt (Ziff. IV.A.2.2.2.1 [hier C.III.3.2.1 oben]; IV.A.2.2.2.6.2 [hier C.III.3.2.6 oben]), war insbesondere I.________ A.______