und I.________ ohnehin keinen Einblick in die Buchhaltung der AT.________AG hatten, dürfte deren Gewinn für sie unerheblich gewesen sein, solange das Geschäft aus Sicht der F.________ ein Gutes gewesen wäre. - Dass die Einsetzung von BW.________ und bis zu einem gewissen Grad auch seine Berichte ab dem chronologisch gesehen vierten Liegenschaftsgeschäft auch dazu beitrugen, CF.________ und I.________ davon abzuhalten, die Geschäfte mit der AT.________AG noch weiter unter die Lupe zu nehmen, wurde oben bei der Beweiswürdigung ausgeführt, darauf sei ergänzend verwiesen (Ziff. IV.A.2.2.6.3 [hier C.III.3.2.6 oben]).