_ „schwarze Bankkonti“ und eine grosse Menge an Bargeld hatte. Auch steigerte er seinen Lebensstil nicht derart, dass dies hätte auffallen und zu Fragen Anlass geben müssen. Dass die Umschreibung in der Anklageschrift, die Geldzahlungen seien deshalb nicht überprüfbar gewesen, weil die Buchhaltung der AT.________AG nachträglich abgeändert worden sei, nicht den Tatsachen entspricht, wurde schon oben bei der Beweiswürdigung gesagt (Ziff. IV.A.2.2.2.4.2 [hier C.III.3.2.4.2 oben]), ändert aber nichts an der Arglistigkeit des Vorgehens. Ebenfalls kein Arglistelement ist der Gewinn der AT.________AG. Abgesehen davon, dass CF.________ und I.________