___ bezahlt werde, ist in Kombination mit der Loyalitätserklärung nicht nur ein Verschweigen, sondern ein aktives Täuschen. Dass diese falsche Angabe für die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats nicht überprüfbar war, bedarf nicht vieler Worte. Selbst wenn sie A.________ z.B. ge- 164 zwungen hätten, seine Steuererklärung offen zu legen (was angesichts der konkreten Verhältnisse undenkbar gewesen wäre), wären sie nicht auf die Geldflüsse von der AT.________AG gestossen, da A.________ „schwarze Bankkonti“ und eine grosse Menge an Bargeld hatte.