- A.________ verschwieg spätestens ab dem vierten Geschäft bewusst und mit Absicht (vgl. dazu die Beweiswürdigung Ziff. IV.A.2.2.2.4.1 [hier C.III.3.2.4.1 oben]) nicht nur, dass er C.________ seit Jahrzehnten kannte, sondern er belog CF.________ und I.________ bzw. den ganzen Stiftungsrat insbesondere darüber, dass er aus den Geschäften der F.________ keine persönlichen finanziellen Vorteile ziehe. Dass er nicht sagte, dass er von C.________ bezahlt werde, ist in Kombination mit der Loyalitätserklärung nicht nur ein Verschweigen, sondern ein aktives Täuschen.