1.2. Arglist und Opfermitverantwortung Die Vorinstanz hat die Arglistigkeit der Täuschung überzeugend wie folgt begründet und dabei eine relevante Opfermitverantwortung ebenso zutreffend verneint (pag. WSG 29 284 ff.): - Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt (Ziff. IV.A.2.2.2.1 [hier C.III.3.2.1 oben]), bestand zwischen A.________ auf der einen und CF.________ und I.________ auf der anderen Seite grosses Vertrauen, dies basierend auf einer sehr langjährigen, engen und erfolgreichen Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit bezog sich nicht nur auf die F.________, sondern auf die gesamte BD.________-Gruppe, in der alle drei Personen verschiedene Funktionen hatten.