Der objektive Tatbestand ist hier nicht erfüllt. Im Übrigen spiegelte A.________ in allen Fällen den anderen beiden Mitgliedern des Anlageausschusses vor, dass die Kaufgeschäfte im Interesse der F.________ lägen und gab insbesondere anhand der falschen Renditeberechnungen vor, dass die vertraglichen Gegenleistungen der AT.________AG jeweils den Kaufpreis wert sind. Genau darüber befanden sich die anderen Mitglieder des Anlageausschusses im Irrtum.