WSG 29 213 f.), findet in der Anklageschrift keine Stütze. Bei optimalen Sanierungen – wovon grundsätzlich ausgegangen werden durfte – wären die dem Anlageausschuss vorgelegten Renditezahlen nicht von vornherein unrealistisch gewesen. Demzufolge kann auch der Kaufpreis nicht als massiv übersetzt bezeichnet werden. Insofern können die anderen Mitglieder des Anlageausschusses in diesem einen Fall nicht mit unrealistischen Mietzinseinnahmen über den Wert der vertraglichen Gegenleis- 163 tung der AT.________AG getäuscht worden sein. Der objektive Tatbestand ist hier nicht erfüllt.