I.A./B.1.11 der Anklageschrift; vgl. C.III.4.12.5 oben) fehlt es demgegenüber an einer Täuschung nach vorerwähntem Schema im Vorfeld des Vertragsschlusses. Der später ermittelte tiefere Verkehrswert ist im Wesentlichen Folge davon, dass die vertraglich vereinbarten Sanierungen nur unvollständig oder mangelhaft durchgeführt worden waren. Der Vorwurf, die Beschuldigten hätten in diesem Fall vor Vertragsschluss über die (innere) Tatsache getäuscht, die Sanierungen überhaupt vorzunehmen bzw. vorzunehmen zu beabsichtigen, wovon wohl sinngemäss die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. pag. WSG 29 213 f.), findet in der Anklageschrift keine Stütze.