Die Situation ist bei weitem nicht vergleichbar mit derjenigen bei Börsenkursen, bei denen man nicht weiss, wie sie sich entwickeln. Insofern kann in diesen falschen Angaben entgegen den sinngemässen Vorbringen der Verteidiger nicht einfach von einer ungewissen Prognose oder gar einem Wagnis gesprochen werden. Es wurde vielmehr direkt über eine Tatsache getäuscht, aufgrund derer die Anlageausschussmitglieder den Kaufpreis plausibilisierten und für angemessen befanden. In Bezug auf das am 19.03.2008 abgeschlossenen Geschäft betreffend die Liegenschaft an der X._____strasse __ in Heimberg (Ziff. I.A./B.1.11 der Anklageschrift;