Denn auch solche können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinnesgehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f.). Nach Auffassung der Kammer ging es bei den konkreten Angaben über den nach der Sanierung zu erwartenden Mietertrag aber nicht einfach um eine subjektive, fast schon spekulative Einschätzung über ungewisse künftige Vorgänge. Die Situation ist bei weitem nicht vergleichbar mit derjenigen bei Börsenkursen, bei denen man nicht weiss, wie sie sich entwickeln.