Das Verhalten von A.________ war in allen Fällen klar darauf gerichtet, die anderen Anlageausschussmitglieder davon zu überzeugen, dass das Geschäft im Interesse der F.________ ist, weil die vertraglichen Leistungen der AT.________AG, bestehend hauptsächlich aus der Verpflichtung zur späteren Übergabe der sanierten Liegenschaft und zudem aus der zu leistenden Zinszahlung und der Mietzinsgarantie, den Kaufpreis wert sind – und nicht irgendeinmal sein werden. Dass A.________ das nicht explizit so sagte, ist ebenso wenig von Belang, wie die Tatsache, dass nicht ausdrücklich von einem Verkehrswert die Rede war.