und I.________ wahrheitswidrig vor, er handle beim Abschluss der Kaufverträge (nur) im Interesse der F.________ und nicht auch aus massiven eigenen finanziellen Interessen. Wenngleich das Wissen um diese Tatsache die Zustimmung von CF.________ und I.________ zu den Käufen zweifellos verhindert hätte, so war es umgekehrt nicht ihr Irrtum über das Nichtbestehen eines solchen privaten Interesses, der sie dazu bewog, die Geschäfte abzusegnen. Deshalb steht diese Täuschung bzw. dieser Irrtum nicht im Vordergrund. A.________ präsentierte die Liegenschaften im Anlageausschuss als gute Anlageobjekte, die langfristig den gewünschten Erfolg bringen würden.