Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (pag. WSG 29 283), handelte der Anlageausschuss in diesen Fällen jeweils im Namen des Stiftungsrats als Ganzes, wenn er A.________ bevollmächtigte, die Liegenschaftskäufe namens der Stiftung zu tätigen. In der Anklageschrift ist zur Frage, worüber getäuscht worden ist, festgehalten, es sei vorgespiegelt worden, die Kaufgeschäfte lägen im «ausschliesslichen Interesse» der F.________, womit sinngemäss und konkludent vorgegeben worden sei, die Kaufpreise der Liegenschaften entsprächen dem tatsächlichen Verkehrswert (per Übergang von Nutzen und Gefahr), was aber nicht zugetroffen habe (Ziff. I.A./B.1.14 der Anklageschrift).