II. Subsumtion betreffend Ziff. I.A./B.1 der Hauptanklage 1. Objektiver Tatbestand 1.1. Täuschung und Irrtum Getäuscht wurde wie in der Anklageschrift umschrieben der Anlageausschuss der F.________ bzw. dessen anderen beiden Mitglieder CF.________ und I.________. Bei den Entscheiden über sämtliche anklagegegenständliche Liegenschaftsgeschäfte war dieses Gremium für die Willensbildung der Stiftung massgebend. Dies zumindest faktisch auch bei den Geschäften über CHF 2 Mio., in welchen es nach dem internen Reglement die Zustimmung bzw. Genehmigung des Stiftungsrats bedurfte. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (pag.