146 Abs. 2 StGB bestraft. Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven (Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden sowie Motivations- und Kausalzusammenhang) und subjektiven Tatbestands des Betrugs (Vorsatz und Bereicherungsabsicht) wie auch die Grundlagen zum Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit zutreffend wiedergeben und erläutert (vgl. pag. WSG 29 276 ff.). Ihre Erwägungen dazu, wann Rechtsprechung und Lehre eine mittäterschaftliche Tatbegehung annehmen und unter welchen Voraussetzungen eine versuchte Tatbegehung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, sind ebenfalls korrekt (vgl. pag. WSG 29 281 f.). Darauf wird verwiesen.