lasste, kann nicht zweifelsfrei beantwortet werden, sodass in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon ausgegangen wird, dass C.________ erst im Nachhinein von den gefälschten Rechnungen erfuhr und weder mit ihrer Erstellung noch mit ihrer Einreichung etwas zu tun hatte. D. RECHTLICHE WÜRDIGUNG