zugeordnet wurden (vgl. die Rechnung der EN.________AG vom 20.11.2007 in der A-Version [A110, pag. M 04 002 151] und der beim Unternehmen edierten Originalversion [C007, pag. M 07 014 012]; ebenso die Rechnung der EO.________AG vom 26.11.2007 [pag. M 04 002 017], die allerdings in der Anklageschrift unerwähnt ist), nicht allzu viel ableiten. Das Vorgehen im Fall R._____gasse __ bestand ja eben gerade darin, Rechnungen von Sanierungen bei (irgendwelchen) anderen Liegenschaften auf diese Baustelle «umzuschreiben». Gesamthaft gesehen ist deshalb nicht auszuschliessen, dass C.________ nicht konkret mit der Sache beim Mietamt befasst und auch nicht darüber informiert war.