weder dokumentiert noch ersichtlich. Es ist auch nicht belegt, dass er überhaupt von den Machenschaften wusste. Etwas anderes drängt sich auch nicht aus der wenig sagenden (angeblichen) Aussage eines – nie förmlich befragten – Unternehmers gegenüber der Staatsanwaltschaft, C.________ habe ihn mehrmals kontaktieren wollen (vgl. Telefonnotiz, pag. M 13 002 011), auf. Schliesslich lässt sich auch aus der Tatsache, dass in einzelnen Fällen Rechnungen, die offenbar teilweise Aufwände für das Haus von A.________ in AA.________ betrafen, der Baustelle R._____gasse __ zugeordnet wurden (vgl. die Rechnung der EN.________AG vom 20.11.2007 in der A-Version [A110, pag.