Aus den in der tabellarischen Übersicht in der Anklageschrift (S. 4) genannten Aktenstellen in den Buchhaltungs- und Bankbelegen geht lückenlos hervor, dass die Rechnungen jeweils entsprechend ihrer B-Version durch die AT.________AG verbucht und auch bezahlt worden sind. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass jeweils die B-Version echt und die A-Version gefälscht oder verfälscht, d.h. nicht vom angeblichen Rechnungsaussteller verfasst worden ist.