Aufgrund der Übereinstimmungen in Rechnungsdatum und –nummer leuchtet die von C.________ teilweise abgegebene Erklärung, es könnte sich bei der ersten Versionen um Akontorechnungen handeln, nicht ein, zumal meistens beide Versionen ausdrücklich als Akontorechnung bezeichnet sind. Aus den in der tabellarischen Übersicht in der Anklageschrift (S. 4) genannten Aktenstellen in den Buchhaltungs- und Bankbelegen geht lückenlos hervor, dass die Rechnungen jeweils entsprechend ihrer B-Version durch die AT.________AG verbucht und auch bezahlt worden sind.