33 187, Z. 39 f.) dem Mietamt eingereicht, sondern darüber hinaus auch die neunzehn Rechnungen (A-Versionen), die in der Anklageschrift als Fälschungen bezeichnet werden und bei denen es sich zweifellos auch um solche handelt. Denn zum einen muss schon aus der exorbitant grossen Differenz zwischen der Baukostenabrechnung über CHF 3,4 Mio. und den verbuchten Sanierungskosten von CHF 1,64 Mio. geschlossen werden, dass ein Teil der im November 2008 zur Plausibilisierung der Baukostenabrechnung (als Kopien) eingereichten Rechnungen nicht von den wirklichen Rechnungsstellern stammen kann bzw. inhaltlich abgeändert worden sein muss.