3.1. Vorbemerkungen C.________ machte auch im oberinstanzlichen Verfahren geltend, nichts Relevantes mit den in der Anklageschrift umschriebenen Vorgängen zu tun zu haben, wovon wie erwähnt auch die Vorinstanz ausgegangen war. Neben der Frage, ob die Täterschaft von C.________ rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann (vgl. Ziff. 3.4 unten), ist zu beurteilen, ob die entsprechenden Rechnungen gefälscht waren (Ziff. 3.3 unten), was C.________ und seine Verteidigung auch im oberinstanzlichen Verfahren bestritten (vgl. pag. 33 270). In einem ersten Schritt ist aber der Ablauf der Ereignisse vor und während dem Schlichtungsverfahren vor dem Mietamt zu beleuchten, der weitgehend unbestritten