2.2. Aussagen Zu diesem Anklagepunkt liegen die Aussagen von zwei Akteuren vor: Zum einen von CR.________, die am 20.03.2017 von der Vorinstanz als Zeugin befragt wurde (pag. WSG 28 033 ff.). Zum anderen diejenigen von C.________, der im Vorverfahren am 05.12.2013 (pag. M 05 001 001 ff.) und am 21.05.2014 (pag. M 05 002 001 ff.), jeweils unter Vorhalt der verschiedenen Rechnungen durch die Staatsanwaltschaft, am 21.03.2017 von der Vorinstanz (pag. WSG 28 188 ff.) und schliesslich auch noch einmal am 30.10.2019 durch die Kammer (pag. 33 187 f.) dazu befragt wurde. Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden Aussagen von C.________ (pag. WSG 29 261 ff.) sowie der Zeugin CR.