Insbesondere habe BU.________ die massiv überhöhte Baukostenabrechnung eingereicht, an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen und die Vergleiche abgeschlossen. «In dubio pro reo» ging die Vorinstanz 154 deshalb davon aus, C.________ habe mit der Erstellung und Einreichung der gefälschten Rechnungen nichts zu tun gehabt. 2. Beweismittel