Das Aussageverhalten von C.________ dazu bezeichnete die Vorinstanz als katastrophal. Gestützt darauf könne er aber nicht mit genügender Sicherheit als Täter überführt werden. Ebenso wenig reiche die Tatsache, dass er für den Umbau und das Geschäft mit der F.________ betreffend diese Liegenschaften zuständig gewesen sei, für den Nachweis seiner Täterschaft aus. Insgesamt gebe es keine Belege, die ihn direkt mit dem Fälschen und/oder dem Einreichen der Rechnungen in Verbindung brächten. Vielmehr würden mehrere Indizien seinen Sohn BU.________ belasten, dessen Rolle in der Voruntersuchung aber nicht abgeklärt worden sei. Insbesondere habe BU.