Daraus ergebe sich auch, dass ein Teil der im November 2008 eingereichten Rechnungen gefälscht sein müsse. Dies sei bei den neunzehn in der Anklageschrift aufgeführten Exemplaren klar der Fall, da diese im Vergleich zu den im März 2009 dem Mietamt eingereichten Versionen jeweils identische Rechnungsnummern und Rechnungsdaten, aber abweichende Beträge und eine andere Darstellung aufweisen würden. Ein anderer Grund, als dass durch deren Einreichung ein Vorteil zugunsten der AT.________AG im Rahmen der Mietstreitigkeiten hätte erreicht werden sollen, sei nicht ersichtlich. Das Aussageverhalten von C.________ dazu bezeichnete die Vorinstanz als katastrophal.