Beide hatten also durchaus ein Interesse daran, dass die Sanierungs- und Umbaukosten nicht zulasten der MEG zu hoch ausfielen. Insgesamt kann die Kammer dem vorinstanzlichen Fazit, dass nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass A.________ den Ausschuss täuschen und schädigen wollte, voll beipflichten. VI. Die nur C.________ betreffenden Anklagepunkte i.S. Mietamt (W 13 17)