WSG 32 479 ff.) und auch den Feststellungen im technischen Gutachten (insbesondere pag. C 05 001 028, wonach der Gutachter keine offensichtlichen Abweichungen von den SIA-Richtlinien habe feststellen können) geht weiter hervor, dass die AT.________AG die Arbeiten ordnungsgemäss und ohne grössere Mängel erbrachte. Hinzu kommt, dass A.________ und auch der bei der Vermietung des K.________ stark involvierten DW.________, mit dem er die Arbeitsvergaben vorgängig besprach, selber Miteigentümer waren und am jährlichen Gewinn direkt partizipierten. Beide hatten also durchaus ein Interesse daran, dass die Sanierungs- und Umbaukosten nicht zulasten der MEG zu hoch ausfielen.