die Mitglieder des Ausschusses getäuscht hat. Das Vorgehen der Beschuldigten im Zusammenhang mit den Liegenschaftskäufen der F.________, wo immer nach demselben Schema, insbesondere mittels schriftlicher Renditeberechnungen operiert wurde, war ein anderes. Und die zwischen den Beschuldigten schwarz geflossenen Provisionen können, ähnlich wie bei den Sanierungen an der DV._____strasse in L.________, weder zeitlich noch betragsmässig den konkret durchgeführten Arbeiten zugeordnet werden. Es kann somit nicht gesagt werden, rein aufgrund der Tatsache, dass Provisionen geflossen seien, müsse ein Gewinn vorhanden sein und es sei von allem